Materialien für die Stellungnahmen

Liebe Golzower!

Gestern (17.4.) haben viele Golzower auf unserer „Unterstützerberatung“ besprochen, wie es weitergehen soll mit dem Widerstand gegen die Windmühlen in unserem Vorgarten. Für die geplanten Stellungnahmen und die Unterschriftensammlung veröffentlichen wir hier Ausschnitte aus dem Planentwurf und dem damit zusammenhängenden Umweltbericht. Auf beides bezieht sich der vorgestellte und gestern beschlossene Text für unsere Unterschriftensammlung.

  1. Die in der Europäischen Kulturerbe-Landschaft rot dargestellte „Wirkzone“ der Neubelastung des Oderbruches durch das „Vorranggebiet“ Golzow-West

2. Die in der Europäischen Kulturerbe-Landschaft schraffiert dargestellten Europäischen Vogelschutzgebiete und die Vogelzüge zwischen den Gebieten werden durch das „Vorranggebiet“ Golzow-West stark beeinflußt

3. Das in der Europäischen Kulturerbe-Landschaft grün dargestellte FFH-Gebiet „Alte Oderläufe im Oderbruch“, das durch das „Vorranggebiet“ Golzow-West direkt berührt wird.

Aus dem Planentwurf
Zum besseren Verständnis des Planentwurfes und damit der Möglichkeiten, sachbezogene Stellungnahmen zu verfassen, folgt hier ein zugegebenermaßen langer Auszug aus den Kriterien, nach denen die Vorrang-Gebiete ausgewählt wurden. Ganz eindeutig kann man feststellen, dass ohne den mit der Panikmache von Amt und Bürgermeister im vergangenen Jahr erreichte Beschluss der Gemeindevertretung nichts, aber auch gar nichts für dieses Gebiet „Golzow-West“ spricht und viele Punkte der so genannten Negativ- und Abwägungskriterien dagegen! Nicht umsonst war die Reporterin vom RBB am 30. Januar, nachdem der Planentwurf verabschiedet wurde, so erstaunt:

Einige Kommunalpolitiker hatten sich im Vorfeld sogar darum gerissen, Windräder bauen zu
dürfen. Einer von ihnen ist Frank Schütz (CDU), Bürgermeister von Golzow im Oderbruch.
Dort soll künftig mit Windenergie Wärme erzeugt werden. „Wenn da ein Windrad steht, werden
die Häuser weniger wert sein. Wir können aber auf der anderen Seite sagen, wir haben eine
günstige Möglichkeit, Heizenergie bereit zu stellen, Energiequellen vor Ort nutzbar zu
machen und können damit auch eine attraktive Wohnfläche in Golzow ermöglichen.“

Hier die Planungskriterien aus dem Entwurf, die interessantesten Stellen sind fett markiert:


Definition und Übersicht der angewandten Kriterien
Positivkriterien (P)
Die genannten Positivkriterien wurden in der Folge der Arbeitsschritte für die Ermittlung von
Vorranggebieten herangezogen. Es handelt sich um Gegebenheiten und Belange, die als In-
dizien für eine Eignung der betreffenden Gebiete als Vorranggebiete sprechen.
Negativkriterien (N)
Anhand der Negativkriterien wurden die in Folge der ersten beiden Arbeitsschritte ermittelten
Potentialflächen auf ihre generelle Eignung für die Windenergienutzung überprüft. Es handelt
sich um entgegenstehende Belange, die entweder in entgegenstehenden rechtlichen Sach-
verhalten begründet sind oder die durch den Planungsträger als Negativkriterien ausgewählt
und begründet wurden.
Einzelfallbezogene Abwägungskriterien (A)
Zur abschließenden Feststellung der Eignung eines Vorranggebietes wurde anhand der ein-
zelfallbezogenen Abwägungskriterien geprüft, ob sich die Windenergie gegenüber konkurrie-
renden Nutzungen oder einschränkenden Sachverhalten in hinreichendem Maß durchsetzen
kann.
Positivkriterien (P)
P 01 Festlegungen Kommunaler Bauleitplanung
P 02 Planungsinteresse der Kommunen und öffentlichen Stellen
P 03 Realisierte/ genehmigte Windenergieanlagen
P 04 Beantragte/ geplante Windenergieanlagen
Sachlicher Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree – Entwurf 16
Negativkriterien (N)
N 01 Siedlungsbestand und Siedlungsplanung (rechtskräftige Bebauungspläne):
Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen, Gewerbliche Bauflächen und Son-
derbauflächen
N 02 Abstand zu Siedlungsbestand und Siedlungsplanung (rechtskräftige Bebauungs-
pläne): Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen, Gewerbliche Bauflächen
und Sonderbauflächen
N 03 Erweiterter Vorsorgeabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Bereichen
nach § 30 und § 34 BauGB (BbgWEAAbG), soweit noch keine genehmigten
oder errichteten Windenergieanlagen innerhalb dieser Zone bestehen
N 04 Erweiterter Vorsorgeabstand von 800 m zu Wohngebäuden in Bereichen nach
§ 30 und § 34 BauGB bei vorhandenen Bestandsanlagen unterhalb von 1.000 m
Abstand
N 05 Erweiterter Vorsorgeabstand von 800 m zu Splittersiedlungen und Einzelgehöf-
ten für Wohnzwecke im Außenbereich, soweit noch keine genehmigten oder er-
richteten Windenergieanlagen innerhalb dieser Zone bestehen
N 06 Erweiterter Vorsorgeabstand von 600 m zu Splittersiedlungen und Einzelgehöf-
ten für Wohnzwecke im Außenbereich bei vorhandenen Bestandsanlagen unter-
halb von 800 m Abstand bei vorhandenen Bestandsanlagen
N 07 Gestaltungsraum Siedlung des LEP HR
N 08 Freiraumverbund des LEP HR
N 09 Rechtsverbindlich festgesetzte und im Verfahren befindliche Naturschutzgebiete (NSG)
N 10 Gesetzlich geschützte Biotope
N 11 Europäische Vogelschutzgebiete (SPA)
N 12 Fauna-Flora-Habitat Gebiete (FFH)
N 13 Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin
N 14 Geschützte Waldgebiete (§ 12 LWaldG)
N 15 Gesetzlich geschützte Überschwemmungsgebiete und HQ100-Gebiete außerhalb
von festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 12 LWaldG)
N 16 Oberflächengewässer größer als 5 ha
N 17 Trinkwasserschutzzonen I und II
N 18 Schutzbereich von 5 km um Wetterradarstationen des Deutschen Wetterdienstes I
N 19 Planungszone Bauhöhenbeschränkung des Flughafens BER
N 20 Betriebsflächen von Flugplätzen und festgesetzte Platzrunden
N 21 Linienförmige Infrastruktur mit Anbauverbotszone
N 22 Militärische Bereiche, deren Betreten verboten ist
N 23 Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Bebauungsplänen ohne Aussagen zu WEA
N 24 Bau-, Gartendenkmale und Denkmalbereiche ab 5 ha
N 25 Flächen der aktiven Rohstoffgewinnung mit Rahmen-, Haupt- und Abschlussbetriebs-
plänen
Einzelfallbezogene Abwägungskriterien (A)
A 01 Naturparke
A 02 Landschaftsschutzgebiete
A 03 Artenschutzrechtliche Belange
A 04 Landschaftsprogramm Brandenburg, Sachlicher Teilplanentwurf „Biotopverbund“
A 05 Landschaftsprogramm Brandenburg, Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“
A 06 Landschaftsprogramm Brandenburg, Moorböden mit besonderer Funktionsausprägung
A 07 Flächennaturdenkmale (FND)
A 08 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)
A 09 Wälder mit nicht kompensierbaren Waldfunktionen
A 10 Trinkwasserschutzzonen III, III A und III B
A 11 HQ extrem Gebiete
A 12 Militärisches Nachttiefflugsystem
A 13 Interessensgebiete von Luftverteidigungsradaranlagen und Flugbeschränkungsgebiete
A 14 Bauschutzbereiche und Hindernisbegrenzungsflächen von Flugplätzen
A 15 Anlagenschutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen und Beeinflussungsbereiche
von Telekommunikationsanlagen
A 16 Umgebungsschutz von Denkmalen mit besonderem Raumbezug
A 17 Bodendenkmale
A 18 Europäisches Kulturerbe
A 19 Rohstoffpotenzialflächen mit Bewilligung
A 20 Mindestgröße von Vorranggebieten Windenergienutzung (40 ha)
A 21 Maximalgröße von Vorranggebieten Windenergienutzung (1.000 ha)
A 22 Vermeidung der Umfassung von Ortslagen
A 23 Infrastrukturelle Vorprägung
A 24 Sonstige Belange


4.3 Erläuterungen zu den Planungskriterien
Positivkriterien

P 02 Planungsinteresse der Kommunen und öffentlichen Stellen
Neben den im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen wurden die Aufstellungsbe-
schlüsse zu Bebauungsplänen in der Planerarbeitung berücksichtigt. Im Ergebnis der Er-
mittlung von Potenzialflächen zur Windenergienutzung erfolgte im Juli und August 2023 ein
kommunaler Windplandialog. Dieser diente dazu, im Gegenstromprinzip mit den Trägern
der kommunalen Bauleitplanung die planerische Festlegung von Windenergiegebieten im
beiderseitigen Interesse miteinander abzustimmen. Darüber hinaus wurden die in ihren Be-
langen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 ROG aufgefordert, über
ihre Planungen und Maßnahmen, die für die Aufstellung des TRP EE bedeutsam sein kön-
nen, zu informieren. Die vorgeschlagenen Windenergiegebiete wurden im Rahmen des
zweiten Arbeitsschritts der Planerarbeitung geprüft und, sofern sie mit den Negativkriterien
vereinbar sind und geringe Raumnutzungskonflikte aufweisen (einzelfallbezogene Abwä-
gungskriterien), als Positivkriterium in die Abwägung eingestellt.

Einzelfallbezogene Abwägungskriterien (A)

A 01 Naturparke

Gemäß § 27 BNatSchG gehört der Erhalt, die Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung, Arten- und Biotopvielfalt und für die Erholung und besonders ge- eigneten großräumigen Landschaften zu den wesentlichen Schutzzwecken von Natur- parks. In Naturparken werden ein naturverträglicher Tourismus und eine nachhaltige Regi- onalentwicklung angestrebt.

In der Planungsregion befinden sich die Naturparke „Barnim“, „Dahme-Heideseen“, „Mär- kische Schweiz“ und „Schlaubetal“. Diese Großschutzgebiete sind in wesentlichen Teilen ihrer Fläche als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet geschützt. Bereiche der Naturparke, die diese Schutzkategorien nicht aufweisen, können für die Ausweisung als VR WEN in Betracht gezogen werden.

A 02 Landschaftsschutzgebiete

Die Empfehlungen des MLUK zum Umgang mit LSG und den artenschutzrechtlichen Ver- boten bei der Planung von VR WEN vom 04.04.2023 enthalten zum Umgang mit den Land- schaftsschutzgebietsverordnungen folgende Aussagen/Hinweise:

Auf Grund des Erreichens des Flächenziels von mehr als 1,8 % außerhalb der in der Region befindlichen LSG wurden durch die Planträgerin keine Vorranggebiete innerhalb dieses Abwägungskriteriums festgelegt.

A 03 Artenschutzrechtliche Belange

Der Bundesgesetzgeber hat die Maßstäbe nach denen fachlich zu beurteilen ist, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisi- onsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von WEA sig- nifikant erhöht ist, im § 45b BNatSchG abschließend geregelt. Zur Anwendung der §§ 45b- 45d BNatSchG für die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf Vögel und Fledermäuse ist im Land Brandenburg am 14.06.2023 der Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsver- fahren für WEA (AGW-Erlass) in Kraft getreten.

Zur Anwendung dieser Vorschriften werden durch die Empfehlungen des MLUK zum Um- gang mit Landschaftsschutzgebieten (LSG) und den artenschutzrechtlichen Verboten bei der Festlegung von VR WEN vom 04.04.2023 folgende Aussagen getroffen:

 – Nahbereich (§ 45b Absatz 2 BNatSchG)

Der Nahbereich ist aufgrund der gesetzlichen Festlegung, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko regelmäßig gegeben ist, grundsätzlich nicht für die Festlegung als VR WEN in Betracht zu ziehen.

Die vorgenannten Empfehlungen des MLUK gelten nicht für Gebiete, die schon mit WEA bebaut sind oder in denen solche genehmigt wurden, aber noch nicht realisiert sind. In diesen Gebieten ist in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt (LfU) zu klären, wie die Flächen auf der Basis der geänderten Rechtslage zu beurteilen sind. Hierbei sollte es das gemeinsame Ziel von Naturschutz und Regionalplanung sein, Flächen mit Be- standsanlagen möglichst vollständig in die Kulisse der Vorranggebiete zu integrieren. Da- her werden Bestandswindparks innerhalb des zentralen Prüfbereichs in der Regel bei der Planung von VR WEN berücksichtigt.

Die Empfehlungen des MLUK zum Umfang mit LSG und den artenschutzrechtlichen Ver- boten besagen zudem, dass auf Ebene der Regionalplanung Fledermäuse nicht berück- sichtigt werden müssen, da die artenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Ge- nehmigungsverfahren bewältigt werden können.

A 04 Landschaftsprogramm Brandenburg, Sachlicher Teilplanentwurf „Biotopverbund“

Durch das Landschaftsprogramm Brandenburg (LaPro) werden die überörtlichen konkreti- sierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Land Brandenburg dargestellt (§ 10 BNatSchG i.V. mit § 4 BbgNatSchAG). Diese sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 ROG zu berücksichtigen (§ 10 Absatz3 BNatSchG).

Die im Entwurf des sachlichen Teilplans „Biotopverbund Brandenburg“ beschriebene Her- stellung eines funktionalen Biotopverbunds „soll auch zur Verbesserung des Zusammen- hangs des Netzes ‚Natura 2000‘ beitragen“ (Landschaftsprogramm Brandenburg, Schutz- gutbezogene Zielkonzepte, 3.7 Landesweiter Biotopverbund, März 2016, S. 11).

Sachlicher Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree – Entwurf 31

 Dabei stellt die Verknüpfung der Kernflächen des Biotopverbunds über die Verbindungsflä- chen einen funktionalen Zusammenhang her. Zentrale Ziele beim Aufbau des Biotopver- bunds gemäß §§ 20, 21 BNatSchG sind der Erhalt der biologischen Vielfalt, die Sicherung von Mindestarealen, die Minimierung von Störungen und der genetische Austausch schüt- zenswerter Zielarten.

Das im Entwurf des sachlichen Teilplans im Maßstab 1:300.000 dargestellte Biotopver- bundsystem ist als ein abwägungsrelevanter Belang zu berücksichtigen. Die Kern- und Verbindungsflächen des landesweiten Biotopverbundkonzepts sollen auf der Ebene der Landschaftsrahmenpläne inhaltlich und räumlich konkretisiert werden. So sind im digitalen Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Oder-Spree Schwerpunktbereiche für die Umsetzung des Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG mit Kern-, Verbindungs- und Ent- wicklungsflächen ausgewiesen (z. B. Biotopverbund naturnaher Wald), die von der Wind- energienutzung freigehalten werden sollen.

Unter der Voraussetzung, dass gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben die Inanspruch- nahme des Biotopverbunds zum Erreichen der Flächenziele für die Festlegung von VR WEN erforderlich ist, macht der Planungsträger im Einzelfall von diesem Abwägungsspiel- raum Gebrauch.

Auf Grund des Erreichens des Flächenziels von mehr als 1,8 % außerhalb der in der Region befindlichen Kernflächen des Biotopverbunds wurden durch die Planträgerin keine Vor- ranggebiete innerhalb dieses Abwägungskriteriums festgelegt.

A 05 Landschaftsprogramm Brandenburg, Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“

Das LaPro wurde im Jahr 2001 aufgestellt und hat mit dem 2023 fertiggestellten sachlichen Teilplan „Landschaftsbild“ seine erste Fortschreibung erfahren. Für jeden Landschaftsraum wurden auf Grundlage der Landschaftsbildbewertung Leitbilder eines wünschenswerten Zustands entwickelt. Die Ergebnisse der Analysen zu Bestand, Bewertung und Planung wurden für jeden der 35 Landschaftsbildräume zusammengefasst und in Steckbriefen auf- bereitet.

Für die Festlegung von VR WEN ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: „WEA wirken sich aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Dimension und der Bewegung und Befeuerung stark auf das Landschaftsbild aus“. Gemäß Ziel Z 5 Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“ ist es erforderlich, dass bei der Standortplanung von WEA landschaftsäs- thetische Aspekte beachtet werden. (LaPro, Teilplan „Landschaftsbild“, 2022, S.13)

Bei der Festlegung von VR WEN werden insbesondere die in der Bewertungs- und Pla- nungskarte des sachlichen Teilplans „Landschaftsbild“ dargestellten Landschaftsbildräume mit hoher oder sehr hoher Landschaftsbildqualität berücksichtigt.

Unter der Voraussetzung, dass gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben die Inanspruch- nahme von besonders hochwertigen Landschaftsbildräumen zum Erreichen der Flächen- ziele für die Festlegung von VR WEN erforderlich ist, macht der Planungsträger im Einzel- fall von diesem Abwägungsspielraum Gebrauch.

16 Umgebungsschutz von Denkmalen mit besonderem Raumbezug

Gemäß § 9 Absatz 2 des Brandenburgisches Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) sind denkmalpflegerische Belange nur noch bei Denkmalen mit besonderem Raumbezug (be- sonders landschaftsprägende Denkmale) zu berücksichtigen. Bei allen anderen Denkma- len kann die Genehmigung von WEA aufgrund entgegenstehender denkmalpflegerischer Belange nicht versagt werden. Die besonders landschaftsprägenden Denkmale werden von der oberen Denkmalfachbehörde nach denkmalfachlichen Kriterien bestimmt. Diese sind neben Welterbestätten insbesondere Denkmale von besonderer städtebaulicher oder künstlerischer (architektur-, bau- oder gartenkünstlerische) Bedeutung, deren Wirkung auf- grund der denkmalbegründenden Eigenschaften oder der topographischen Situation in be- sonderem Maße durch ihre Umgebung oder herausragende Sichtbeziehungen geprägt ist.

In der Auflistung aller Denkmale mit besonderem Raumbezug des Landes Brandenburg vom 01.08.2023 werden in der Region Oderland-Spree folgende Denkmale benannt:

– Bad Saarow: Bahnhofsanlage mit Vorplatz

– Beeskow: Historische Standanlage mit Stadtbefestigung und Burganlage

– Neuzelle: Ortskern mit Klosteranlage Stift Neuzelle, Freiflächen und Klostergarten

– Steinhöfel: Herrenhaus und Park mit Bibliotheksgebäude

– Neuhardenberg: Dorfanger, Kirche und Gutsanlage mit Schloss und Park

– Neulietzgöricke: Friderizianisches Kolonistendorf

– Seelow: Gedenkstätte Seelower Höhen und „Simonsche Anlagen am Schweizerhaus“.

Innerhalb der durch die Denkmalfachbehörde ermittelten Wirkungsräume soll im Einzelfall untersucht werden, ob durch das Vorhaben denkmalfachliche Belange betroffen sind. Wir- kungsräume sind Bereiche, welche für das Erscheinungsbild und die Denkmalbegründung wichtig sind und in denen WEA den Denkmalwert der jeweiligen Denkmale erheblich be- einträchtigen können.

Die Wirkungsräume entfalten keine Ausschlusswirkung für die Ausweisung von Windener- giegebieten und die Errichtung von WEA. Für die Ausweisung von VR WEN innerhalb der Wirkungsräume bedarf es einer Einzelfallbewertung seitens der oberen Denkmalfachbe- hörde. Vorgesehen ist eine diesbezügliche einzelfallbezogene Abstimmung der Regionalen Planungsstelle (RPS) mit der oberen Denkmalschutzbehörde.

Gemäß Verwaltungsvorschrift des MWFK (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung und Nut- zung erneuerbarer Energien (VV EED) vom 20.07.2023 (ABl. Nr. 32, S. 762) kommt nur bei einer Irreversibilität, einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des betroffenen Denkmals beziehungsweise Denkmalbereiches oder einem mehr als geringfü- gigen Eingriff in die denkmalgeschützte Substanz eine Versagung in Betracht.

 Sollten innerhalb der Wirkungsräume neue WEA geplant werden, sind dafür im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entsprechende beurteilungs- fähige Fachgutachten vorzulegen, aus welchen sich der jeweils zu erwartende Einfluss auf das Denkmal und damit der Grad einer zu erwartenden Beeinträchtigung ermitteln lässt.

A 17 Bodendenkmale ab 5 ha

Gemäß §§ 1-2 BbgDSchG sind Bodendenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg ge- setzlich geschützt. Alle Veränderungen und Maßnahmen an Bodendenkmalen sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren. Daraus ergibt sich, dass im Rah- men des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung von WEA im Einzelfall die Betroffen- heit in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde individuell zu beurteilen ist (Einzelfall- abwägung).

Auf Grund des Erreichens des Flächenziels von mehr als 1,8 % außerhalb der in der Region befindlichen Bodendenkmale wurden durch die Planträgerin keine Vorranggebiete inner- halb dieses Abwägungskriteriums festgelegt.

A 18 Europäisches Kulturerbe

Das Oderbruch erhielt 2022 als erste Kulturlandschaft das Europäische Kulturerbe-Siegel. Mit dem Siegel wurde die Landschaft als kulturelles Erbe ausgezeichnet, weil die kulturelle und ingenieurtechnische Geschichte des in Folge der groß angelegten Melioration des preußischen Königs Friedrich II. im 18. Jahrhundert entstandenen größten besiedelten Flusspolders Europas in besonderer Weise symbolisiert wird. Die Siedlungsgeschichte des Oderbruchs ist durch eine außergewöhnliche Dichte an gut erhaltenen Baudenkmalen, Fi- scherdörfern, Kolonistendörfern und Loose-Gehöften deutlich geprägt.

Anhand der durch die Kommunale Arbeitsgemeinschaft Kulturerbe Oderbruch ausgewie- senen 42 Kulturerbe-Orten ist die Kulturlandschaft besonders erlebbar. Bauernhöfe, Dorf- strukturen, Denkmale, zahlreiche kleine Museen sowie Zeugnisse der Zuckerproduktion und des Gemüseanbaus geben ein unverwechselbares Bild der Siedlungs- und Wirt- schaftsgeschichte des riesigen Flusspolders (1.200 Gewässerkilometer, vierzig Schöpf- werke und 300 Wehr- und Stauanlagen).

Auf Grund des Erreichens des Flächenziels von mehr als 1,8 % außerhalb der in der Region befindlichen Wirkungsräume von Kulturerbe-Orten wurden durch die Planträgerin keine Vorranggebiete innerhalb dieses Abwägungskriteriums festgelegt

A 23 Infrastrukturelle Vorprägung

Oderbruch

Das Oderbruch zeigt eine durch Gehölzstrukturen (Alleen, Kopfweiden, (Obst-)baumreihen, Ein-zel- und Gruppengehölze) gegliederte Niederungslandschaft, die einerseits von Hängen, andererseits von der Oder eingerahmt wird. Durch zahlreiche Strukturen zur Entwässerung (z.B. Gräben, Staue) lässt sich das Oderbruch intensiv landwirtschaftlich nutzen. Der Wechsel von Anbaupro-dukten führt zu einer vielfältigen Landschaftsgestaltung der großen und optimiert genutzten Schläge. Im Oderbruch ist dennoch die naturnahe Entwicklung der Flussaue erlebbar, was sich in gewässerbezogenen Landschaftsbestandteilen wie Feuchtwiesen oder Auwäldern in Flussnähe niederschlägt. Die kulturhistorischen Siedlungsstrukturen sind als integrierter Teil der Landschaft wahrnehmbar.

Störungsarme Bereiche erhalten

Die Freiheit von vertikaler Energieinfrastruktur ist ein besonderes Oualitätsmerk-mal des Landschaftsbildes in ausgewählten Räumen. Hier kann die Landschaft ohne deutliche technische Überprägung erlebt werden. Daher wird in entsprechenden Räumen die visuelle Störungsarmut erhalten.

Und hier die Öffentliche Bekanntmachung über die förmliche Beteiligung zum Entwurf  des sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree mit den Verweisen auf die Quellen im Internet:

Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree vom 29. Januar 2024

Die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree ist Trägerin der Regionalplanung im Gebiet der Region Oderland-Spree. Ihr obliegt die Pflichtaufgabe, für das Gebiet der Region einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der  in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19).

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree hat auf ihrer 9. Sitzung am 29. Januar 2024 den Vorentwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree mit seiner Begründung gebilligt und den Umweltbericht zur Kenntnis genommen (Beschluss 24/01/46) sowie den Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Beteiligungsverfahrens für die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zum Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree gefasst (Beschluss 24/01/47). 

Der Entwurf eines Regionalplans, seine Begründung und der Umweltbericht sowie weitere nach Einschätzung der Regionalen Planungsgemeinschaft zweckdienliche Unterlagen sind nach § 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 2 RegBkPlG im Internet zu veröffentlichen, öffentlich auszulegen und der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Der Geltungsbereich des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree umfasst die gesamte Region Oderland-Spree, die gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 RegBkPlG aus den Gebieten der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) besteht.

Der Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ beinhaltet textliche und zeichnerische Festlegungen zum Thema Windenergienutzung als Vorranggebiete und textliche Festlegungen zum Thema Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Der mit dem Entwurf des Sachlichen Teilregionalplanes „Erneuerbare Energien“ ausliegende Umweltbericht beinhaltet umweltbezogene Informationen und dokumentiert gemäß § 8 Absatz 1 ROG die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Teilregionalplanes auf die Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, die Fläche, den Boden, das Wasser, das Klima und die Luft, die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen. Darüber hinaus gibt der Umweltbericht Auskunft über geprüfte Alternativen und Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen sowie über geplante Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen.

Der Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ wird mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und einer zweckdienlichen Unterlage im Zeitraum 

vom 11. März 2024 bis einschließlich 17. Mai 2024

im Internet veröffentlicht unter der Internetadresse:

https://www.rpg-oderland-spree.de/regionalplaene/sachlicher-teilregionalplan-erneuerbare-energien

Zusätzlich werden diese Unterlagen im selben Zeitraum bei den nachfolgend benannten Stellen während der angegebenen Zeiten sowie außerhalb der benannten Zeiten nach telefonischer Vereinbarung für jedermann zur kostenlosen Einsicht ausgelegt:

Ort der öffentlichen AuslegungDienststunden
Regionale Planungsgemeinschaft
Oderland-Spree   
Regionale Planungsstelle
Oderland-Spree
Eisenbahnstraße 140
15517 Fürstenwalde/Spree
Telefon: 03361 598 02 42
Montag, Mittwoch und Donnerstag
9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Dienstag
9:00 – 18:00 Uhr
Freitag
9:00 – 12:00 Uhr
Stadt Frankfurt (Oder)  Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Dezernat II Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
Goepelstraße 38
Stadthaus, Haus 1, 1.OG, Raum 1.421
15234 Frankfurt (Oder)
Telefon: 0335 552-6107
Montag, Mittwoch und Donnerstag
9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag
9:00 – 18:00 Uhr
Freitag
9:00 – 12:00 Uhr
Landkreis 
Märkisch-Oderland  
Kreisverwaltung Märkisch-Oderland
Fachbereich I
Wirtschaftsamt
Puschkinplatz 12
Raum A-105
15306 Seelow
Telefon: 03346 850-7601
Montag, Mittwoch und Donnerstag
9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag
9:00 – 18:00 Uhr
Freitag
9:00 – 12:00 Uhr
Landkreis 
Oder-Spree  
Kreisverwaltung Oder-Spree
Dezernat IV – Ländliche Entwicklung
Kreisentwicklungsamt
Breitscheidstraße 7
Haus B, Empfang/Wachschutz
15848 Beeskow
Telefon: 03366 35-1801; 35-1802
Montag, Mittwoch und Donnerstag
9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag
9:00 – 18:00 Uhr
Freitag
9:00 – 12:00 Uhr

Im Zeitraum vom 11. März 2024 bis einschließlich 24. Mai 2024 können Stellungnahmen abgegeben werden.

Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

beteiligung@rpg-oderland-spree.de

Darüber hinaus können Stellungnahmen auch postalisch an die

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree
Regionale Planungsstelle
Eisenbahnstraße 140
15517 Fürstenwalde/Spree

gerichtet werden.

Während der angegebenen Dienststunden ist eine Abgabe von Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in den oben genannten Auslegungsstellen möglich.

Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 ROG).

Fürstenwalde/Spree, den 29. Januar 2024

Gernot Schmidt
Vorsitzender der Regionalen Planungsgemeinschaft